Am 13. Jänner 2025 legte die Datenschutzbehörde den Entwurf eines Leitfadens zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor. Das IFG räumt der Datenschutzbehörde eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Gesetzes ein, indem sie „Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit“ bereitstellt.
Das IFG tritt am 1. September 2025 in Kraft. Es soll die Transparenz im öffentlichen Bereich sorgen und den Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse erleichtern. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt in Richtung größerer Transparenz und Bürgerbeteiligung in Österreich. Es bringt aber auch neue Herausforderungen für die Adressaten, insbesondere im Hinblick auf Informationsmanagement, Sicherheit und Datenschutz.
Das IFG normiert eine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung, der u.a. Legislative, Verwaltungsbehörden und Gerichte unterliegen. Private Stellen wie Stiftungen, Fonds und Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Sie müssen jedoch Zugang zu Informationen gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor, bei denen der Zugang zu Informationen verweigert werden kann. Besonders für private Stellen ist es unbedingt notwendig, diese Fragen im Vorfeld zu klären und Unsicherheiten auszuräumen. Antragsteller können sich zur Berufung an das zuständige Bundes- oder Landesverwaltungsgericht wenden, wenn sie mit der Beantwortung nicht einverstanden sind. Für die Verweigerung einer Information muss die betroffene Stelle daher eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung liefern. Ein klar definierter interner Arbeitsablauf ist besonders wichtig, da zur Bearbeitung nur vier Wochen zur Verfügung stehen.