Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Urteil vom 9.1.2025 – C-394/23), dass Eisenbahnunternehmen ihre Kunden nicht verpflichten dürfen, beim Ticketkauf über die Wahl einer Anrede ihr Geschlecht offenzulegen. Diese Praxis verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt und sie zudem nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar ist.
Hintergrund des Verfahrens
Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens war eine Beschwerde des Verbands Mousse, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt. Mousse beanstandete vor der französischen Datenschutzbehörde CNIL die Praxis des Unternehmens SNCF Connect. Dieses verlangte von seinen Kunden, beim Online-Kauf von Fahrscheinen zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“ zu wählen. Nach Ansicht von Mousse handelt es sich hierbei um eine unverhältnismäßige Datenerhebung, die gegen die Grundsätze der DSGVO verstößt, insbesondere die der Rechtmäßigkeit und der Datenminimierung. Die CNIL wies die Beschwerde jedoch 2021 zurück, woraufhin Mousse den französischen Staatsrat anrief. Dieser legte die Frage dem EuGH vor.
EuGH: Anrede ist nicht erforderlich
Der EuGH stellte klar, dass für die Verarbeitung der gegenständlichen Daten als Rechtsgrundlage nur die Erfüllung des jeweiligen Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder die Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Frage kommen. Im vorliegenden Fall sei die Angabe der Anrede bzw. des Geschlechts für die Erfüllung eines Schienentransportvertrags aber nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Durchführung hänge nicht davon ab, wie ein Kunde angesprochen wird.
Kein berechtigtes Interesse der Unternehmen
Der EuGH verwarf auch die Anwendung der Rechtsgrundlage eines berechtigten Interesses des Unternehmens. Die Datenverarbeitung müsse dafür objektiv notwendig sein und dürfe die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Verpflichtung zur Angabe der Anrede könne jedoch zu einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität führen und sei daher nicht verhältnismäßig. Zudem sei den Kunden das berechtigte Interesse nicht kommuniziert worden, zu dessen Umsetzung diese Daten erhoben wurden.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil unterstreicht, dass Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten strikte Maßstäbe anlegen müssen. Insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung schränkt die Erhebung von Daten ein, die nicht zwingend notwendig sind. Dies gilt auch für Angaben wie die Anrede oder das Geschlecht.
Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie ihre Datenverarbeitungspraxis kritisch prüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um rechtskonform zu handeln. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung den Schutz vor unnötigen Datenerhebungen und potenzieller Diskriminierung.