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Update zu den Änderungen im Datenschutzgesetz

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) machte die Änderung des Daten­schutzgesetzes notwendig, indem sie die bis­herige Formulierung von § 9 DSG mit Juni 2024 aufhob. Die Entscheidung betrifft die nationale Umsetzung einer der Öffnungsklauseln der DSGVO, die journalistische Tätig­kei­ten von den strengen Datenschutzregelungen ausnimmt.

Art. 85 DSGVO wurde ursprünglich so umgesetzt, dass alle Regelungen der DSGVO für den Bereich der journalistischen Zwecke für unan­wend­bar erklärt wurden. Diese Pauschal­aus­nahme ging dem VfGH jedoch zu weit. Statt­dessen müsse eine gesetzliche Interessens­ab­wägung vorgenommen werden, um den Schutz personen­bezogener Daten und das Recht auf freie Meinungsäußerung angemessen in Einklang zu bringen.

Das neu geregelte Medienprivileg verpflichtet nun auch Medien und deren journalistische Mitarbeiter zur Einhaltung der DSGVO-Bestimmungen. Das Redaktionsgeheimnis bleibt aber geschützt, indem Medien nicht verpflichtet sind, ihre Informations­quel­len bekanntzugeben, zB bei Auskunftsbegehren vor Veröffentli­chung des Beitrags. Neu ist auch, dass Bürgerjournalisten, darunter Privatpersonen und NGOs, von den Regelungen pro­fi­tieren sollen. Die Ausnahmen und Ab­weichungen von der DSGVO für diese Gruppen sind zwar weniger umfassend als für professionelle Medienunter­nehmen und -dienste. Die Regelung soll aber sicherstellen, dass auch nicht-professionelle Jour­nalisten einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten können.

Eine weitere Änderung des Datenschutzgesetzes kommt im Gefolge eines EuGH Urteils vom 16. 1. 2024 (C-33/22), das klarstellte, dass die DSGVO auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch parlamentarische Gre­mien gilt. Bei der Änderung handelt sich um die Schaffung eines parlamentarischen Datenschutzkomitees, das ab 2025 als eigenständige Aufsichtsbehörde im Bereich der Gesetzgebung fungieren wird und für den Nationalrat, den Bundesrat, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft zuständig ist.

Im Zuge der Gesetzesänderung wurden auch die Rechte der Betroffenen angepasst. Die Novelle zum Informationsordnungsgesetz sieht im Einklang mit der DSGVO eine Beschränkung von Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsrechten vor, um die parlamentarische Arbeit nicht zu beeinträchtigen. Allerdings können in besonderen Fällen Anträge auf Entfernung von Inhalten von der Parlamentswebsite gestellt werden. Der Nationalratspräsident oder die Nationalratsprä­si­den­tin entscheidet über datenschutzrechtliche Anträge, wobei die jeweils zuständigen Daten­schutz­beauftragten und Antragsteller einbe­zogen werden müssen.