Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) machte die Änderung des Datenschutzgesetzes notwendig, indem sie die bisherige Formulierung von § 9 DSG mit Juni 2024 aufhob. Die Entscheidung betrifft die nationale Umsetzung einer der Öffnungsklauseln der DSGVO, die journalistische Tätigkeiten von den strengen Datenschutzregelungen ausnimmt.
Art. 85 DSGVO wurde ursprünglich so umgesetzt, dass alle Regelungen der DSGVO für den Bereich der journalistischen Zwecke für unanwendbar erklärt wurden. Diese Pauschalausnahme ging dem VfGH jedoch zu weit. Stattdessen müsse eine gesetzliche Interessensabwägung vorgenommen werden, um den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf freie Meinungsäußerung angemessen in Einklang zu bringen.
Das neu geregelte Medienprivileg verpflichtet nun auch Medien und deren journalistische Mitarbeiter zur Einhaltung der DSGVO-Bestimmungen. Das Redaktionsgeheimnis bleibt aber geschützt, indem Medien nicht verpflichtet sind, ihre Informationsquellen bekanntzugeben, zB bei Auskunftsbegehren vor Veröffentlichung des Beitrags. Neu ist auch, dass Bürgerjournalisten, darunter Privatpersonen und NGOs, von den Regelungen profitieren sollen. Die Ausnahmen und Abweichungen von der DSGVO für diese Gruppen sind zwar weniger umfassend als für professionelle Medienunternehmen und -dienste. Die Regelung soll aber sicherstellen, dass auch nicht-professionelle Journalisten einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten können.
Eine weitere Änderung des Datenschutzgesetzes kommt im Gefolge eines EuGH Urteils vom 16. 1. 2024 (C-33/22), das klarstellte, dass die DSGVO auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch parlamentarische Gremien gilt. Bei der Änderung handelt sich um die Schaffung eines parlamentarischen Datenschutzkomitees, das ab 2025 als eigenständige Aufsichtsbehörde im Bereich der Gesetzgebung fungieren wird und für den Nationalrat, den Bundesrat, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft zuständig ist.
Im Zuge der Gesetzesänderung wurden auch die Rechte der Betroffenen angepasst. Die Novelle zum Informationsordnungsgesetz sieht im Einklang mit der DSGVO eine Beschränkung von Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsrechten vor, um die parlamentarische Arbeit nicht zu beeinträchtigen. Allerdings können in besonderen Fällen Anträge auf Entfernung von Inhalten von der Parlamentswebsite gestellt werden. Der Nationalratspräsident oder die Nationalratspräsidentin entscheidet über datenschutzrechtliche Anträge, wobei die jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten und Antragsteller einbezogen werden müssen.
