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EDSA gibt Stellungnahme zu „Pay or Okay“-Modellen ab

Am 17. April 2024 veröffentlichte der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) auf Antrag der Datenschutzbehörden der Niederlande, Norwegens und Hamburgs eine Stellungnah­me. Der Inhalt der Erklärung betrifft die Legiti­mität der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken im Rahmen von „consent or pay“-Modellen, wie sie von vielen großen Online-Plattformen eingesetzt werden. In der Stellungnahme, die von der EDSA-Vorsitzenden Anu Talus präsentiert wurde, wird die Bedeutung einer echten Auswahlmöglichkeit für die Nutzer hervor­gehoben. Die derzeitigen Modelle zwingen Individuen häufig dazu, entweder sämtliche Nutzungsdaten freizugeben oder eine Gebühr zu entrichten. In der Folge stimmen die meisten Nutzer der Daten­verarbeitung zu, ohne die vollständigen Auswir­kun­gen ihrer Entscheidung zu begreifen.

Der EDSA ist der Meinung, dass diese Modelle in den meisten Fällen nicht den Anforderungen an eine gültige Einwilligung entsprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn den Nutzern lediglich die Wahl zwischen der Zustim­mung zur Datenverarbeitung für verhaltensbezogene Werbezwecke und der Ent­richtung einer Gebühr bleibt.

Die Stellungnahme betont, dass diese kostenpflichtige Alternative zur Verarbeitung perso­nen­bezogener Daten für Werbezwecke nicht als Standard betrachtet werden sollte. Stattdessen sollten Online-Plattformen in Erwägung ziehen, dem Betroffenen eine „gleichwertige Alternative“ anzubieten, die nicht mit einer Gebühr verbunden ist. Diese sollte frei von verhal­tensbezogener Werbung sein und weniger oder gar keine personenbezogenen Daten verarbeiten.

Des Weiteren wird betont, dass die Einholung der Einwilligung die Verantwortlichen nicht von der Einhaltung der Grundsätze der Daten­schutz-Grundverordnung (Art. 5 DSGVO) ent­bin­det. Insbesondere Zweckbindung, Datenmi­ni­mierung und Verarbeitung nach Treu und Glauben müssen gewahrt bleiben. Online-Platt­formen sind zudem verpflichtet, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Ver­arbeitung nachzuweisen.

Der EDSA legt darüber hinaus Kriterien zur Bewertung der Einwilligung in diesen Fällen fest, darunter Konditionalität, Nachteil, Leistungsungleichgewicht und Granularität. Demnach müssen die Verantwortlichen prüfen, ob die Gebühr angemessen ist und ob die Verweigerung der Zustimmung negative Konsequenzen für die betroffene Person nach sich ziehen kann.

Außerdem sieht der EDSA eine Prüfung des Machtungleichgewichts zwischen Individuen und dem Verantwortlichen vor. Faktoren wie die Marktposition der Plattform, die Abhängigkeit der Nutzer von den Diensten und die Zielgruppe der Plattform sollten dabei berücksichtigt werden.

Nun arbeitet der EDSA weiter an Leitlinien für „consent or pay“-Modelle mit breiterem Anwendungsbereich und wird eine enge Zu­sammenarbeit mit Interessenträgern anstreben, um ein ausgewogenes und rechtskon­formes Vorgehen sicherzustellen.