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Auskunftsrecht genießt Vorrang vor Geschäfts­geheimnis­­interesse eines Glücks­­spiel­an­bieters

Das Oberlandesgericht Wien hat in einem Urteil vom 10. Juni 2024 (GZ 14 R 48/24t) ent­schie­den, dass einer von einem Glücksspielanbieter geschädigten Person das Recht auf Aus­kunft nach Art. 15 DSGVO zusteht. Der Anbieter argumentierte, dass die betroffene Person das Auskunftsrecht lediglich zur Erlangung von Beweismitteln für einen Zivilprozess missbrauchen wolle und daher kein legitimes Auskunfts­begehren vorliege. Das Gericht wiederholte die Auffassung des EuGH, dass ein Auskunftsersuchen auch dann zulässig ist, wenn es daten­schutz­fremde Ziele verfolgt. Da es aber seit der Veröffentlichung des EuGH-Urteils noch keine Entschei­dung eines österreichischen Höchstgerichts gibt, erklärte das Gericht die ordentliche Revision für zulässig.

Der Fall begann, als ein Geschädigter vom Glücks­spiel­anbieter Auskunft über seine personenbezogenen Daten forderte, um eine mög­liche Rückforderungsklage vorzubereiten. Der Anbieter verweigerte diese Auskunft mit der Begründung, dass dem Kläger kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zustehe. Er argumen­tierte, der Kläger wolle nur Beweismittel für einen drohenden Zivilprozess erlangen und nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung über­prüfen, was das Aus­kunfts­recht rechtsmiss­bräuchlich mache. Darüber hinaus gab der Anbieter an, dass die angeforderten Informationen einem berechtigten Geheimhaltungs­inter­esse gemäß § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DSGVO unterlägen, da eine Schwä­chung seiner Rechtspo­siti­on drohe.

Das Oberlandesgericht Wien lehnte diese Argumentation ab. Es betonte, dass das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Anbieters gemäß § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DSGVO zwar die Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schützen solle, jedoch nicht dazu führen dürfe, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dies werde insbesondere im letzten Satz von Erwägungsgrund 63 der DSGVO deutlich gemacht.

In der Begründung verweist das Gericht auf das EuGH-Urteil (C-307/22) vom 26. Oktober 2023. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der EuGH entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unent­geltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der Antrag mit anderen als den in Satz 1 von ErwGr 63 DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Es wurde klargestellt, dass betroffene Personen das Recht auf freien Zugang zu ihren Daten haben, ohne dass sie ihren Antrag begründen müssen. Eine Ausnahme be­steht nur, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.