Das Oberlandesgericht Wien hat in einem Urteil vom 10. Juni 2024 (GZ 14 R 48/24t) entschieden, dass einer von einem Glücksspielanbieter geschädigten Person das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zusteht. Der Anbieter argumentierte, dass die betroffene Person das Auskunftsrecht lediglich zur Erlangung von Beweismitteln für einen Zivilprozess missbrauchen wolle und daher kein legitimes Auskunftsbegehren vorliege. Das Gericht wiederholte die Auffassung des EuGH, dass ein Auskunftsersuchen auch dann zulässig ist, wenn es datenschutzfremde Ziele verfolgt. Da es aber seit der Veröffentlichung des EuGH-Urteils noch keine Entscheidung eines österreichischen Höchstgerichts gibt, erklärte das Gericht die ordentliche Revision für zulässig.
Der Fall begann, als ein Geschädigter vom Glücksspielanbieter Auskunft über seine personenbezogenen Daten forderte, um eine mögliche Rückforderungsklage vorzubereiten. Der Anbieter verweigerte diese Auskunft mit der Begründung, dass dem Kläger kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zustehe. Er argumentierte, der Kläger wolle nur Beweismittel für einen drohenden Zivilprozess erlangen und nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen, was das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich mache. Darüber hinaus gab der Anbieter an, dass die angeforderten Informationen einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DSGVO unterlägen, da eine Schwächung seiner Rechtsposition drohe.
Das Oberlandesgericht Wien lehnte diese Argumentation ab. Es betonte, dass das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Anbieters gemäß § 4 Abs. 6 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DSGVO zwar die Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schützen solle, jedoch nicht dazu führen dürfe, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Dies werde insbesondere im letzten Satz von Erwägungsgrund 63 der DSGVO deutlich gemacht.
In der Begründung verweist das Gericht auf das EuGH-Urteil (C-307/22) vom 26. Oktober 2023. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der EuGH entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der Antrag mit anderen als den in Satz 1 von ErwGr 63 DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Es wurde klargestellt, dass betroffene Personen das Recht auf freien Zugang zu ihren Daten haben, ohne dass sie ihren Antrag begründen müssen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
